Informationen
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Sozialgesetzbücher
SGB I Erstes Buch - Allgemeiner Teil
SGB VIII Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a)
SGB IX Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB XII Zwölftes Buch - Sozialhilfe
(§ 53 und 54)
BEEG Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BTHG Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
Weitere Gesetze finden Sie unter
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Presse
BNN 14. März 2021
Kinder im Landkreis Karlsruhe lernen und profitieren durch Inklusion an der Schule voneinander
Presseportal 10. Februar 2021
Bildungsbericht 2020: Schulische Inklusion mangelhaft
Bildungschancen dürfen nicht vom Sozialstatus der Eltern abhängig sein
BMBF 23. Juni 2020
Bildung in Deutschland 2020
ots 23. Juni 2020
UNESCO-Weltbildungsbericht: Millionen Kinder mit Behinderungen
haben keine Chance auf Schulbildung
Zeit 09. November 2020
Lehrer: Pandemie hat Rückschritte für Inklusion gebracht
News4teachers 02. Februar 2019
Gymnasien verabschieden sich von der Inklusion – Gutachten attestiert NRW
Rückschritte auf dem Weg hin zum gemeinsamen Unterricht
Die Presse 23. März 2019
Ausgrenzung im Klassenzimmer
Ülzener Presse 05. Juni 2019
Auszeichnung für Grundschule Westerweyhe – SoVD würdigt Barrierefreiheit
Merkur 20. Dezember 2019
Inklusion in der Schule: Auch Lehrer im Landkreis Starnberg überfordert
Frankfurter Allgemeine 14. Juni 2018
Zurück zur Förderschule?
UN-BRK
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 24
Bildung
Deutsche Fassung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung.
Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten,
den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.
(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem
a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;
b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;
c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet
(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.
(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.
Quelle: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
bpb: amtl. dt. Fassung, Schattenübersetzung, engl. Originalfassung
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Paragraphen
§ 35a SGB VIII
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